30. Juli 2010

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Darlegungs- und Beweislast für Sittenwidrigkeit einer Mithaftung oder Bürgschaft naher Angehöriger für Darlehen eines Kreditinstitutes

hochgeladen am 12.12.2009 von Dr. Michael F. Ochsenfeld.

Ist der Angehörige im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung (§§ 765 ff. BGB) mit der Erfüllung krass finanziell überfordert, kann die Sittenwidrigkeit dann entfallen, wenn bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürschaftsverpflichtung absehbar ist, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit so verbessern wird, dass die Erfüllung möglich sein wird (vergl. Skript \"Sittenwidrigkeit der Bürgschaft: krasses Missverhältnis zwischen Leistungsverpflichtung und Leistungsfähigkeit + emotionale Verbundenheit\", BGH Urt. v. 29.06.1999 . XI ZR 10/98 - NJW 1999, 2584).

Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislastverteilung hat der Bürge die zur Sittenwidrigkeit führenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

Das OLG Köln stellt fest, das jedoch das Kreditinstitut darzulegen und zu beweisen hat, dass die Einbindung in die Haftung wegen der zu erwartenden Verbesserung der finanziellen Lage wirtschatlich sinnvoll war (und damit die Sittenwidrigkeit entfallen kann).

In der Entscheidung führt das Gericht weiter zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus.

 

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