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Urteil OLG München vom 3.4.2009 Aktenzeichen 5 U 5240/08
Das OLG München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung durch den Kreditgeber nicht geschuldet sei, da diese Rechtsfolge vom Gesetz nur für den Fall der Kündigung des Darlehensnehmers vorgesehen ist oder ob dem Darlehensgeber ein Schadensersatzanspruch gemäß § 314 Abs. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 u. 2 und § 286 BGB in Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung zusteht.
Ab Randziffer 26 finden Sie die instruktive Begründung der bankfreundliche Entscheidung.
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