Der Betriebs­rat steht vor der Her­aus­for­de­rung, den Schutz der Beschäf­tig­ten­da­ten effek­tiv zu gestal­ten. Eine kla­re Stra­te­gie und gründ­li­che Pla­nung sind uner­läss­lich, um den daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gerecht zu wer­den und sicher­zu­stel­len, dass Daten­schutz­vor­ga­ben im Unter­neh­men und im Betriebs­rats­bü­ro ein­ge­hal­ten werden.

Ein struk­tu­rier­tes Vor­ge­hen hilft dem Betriebs­rat, daten­schutz­re­le­van­te Auf­ga­ben gezielt und schritt­wei­se anzu­ge­hen. Dies stärkt nicht nur den Schutz sen­si­bler Daten, son­dern auch die Rechts­kon­for­mi­tät und das Ver­trau­en der Belegschaft.

Der AI Act ist die ers­te umfas­sen­de EU-Ver­ord­nung zur Regu­lie­rung von Künst­li­cher Intel­li­genz. Ziel ist es, Risi­ken für Gesund­heit, Sicher­heit und Grund­rech­te zu mini­mie­ren und gleich­zei­tig Inno­va­tio­nen zu för­dern. Die Ver­ord­nung klas­si­fi­ziert KI-Sys­te­me nach Risi­ko­grup­pen und stellt stren­ge Auf­la­gen für Hoch­ri­si­ko-Anwen­dun­gen auf. Unter­neh­men müs­sen Trans­pa­renz, Sicher­heit und ethi­sche Stan­dards gewähr­leis­ten, um den neu­en Anfor­de­run­gen gerecht zu wer­den. Der AI Act soll Ver­trau­en in KI-Tech­no­lo­gien stär­ken und bie­tet Chan­cen für Unter­neh­men, sich durch siche­re und ver­ant­wor­tungs­vol­le KI-Lösun­gen im Markt zu pro­fi­lie­ren. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf den offi­zi­el­len Sei­ten der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on und der Verbraucherzentrale.

Aus­kunfts­an­spruch nach Art. 15 DSGVO – Eine Her­aus­for­de­rung für Unter­neh­men und Datenschutzbeauftragte
Der Aus­kunfts­an­spruch nach Art. 15 DSGVO ist eines der zen­tra­len Rech­te der betrof­fe­nen Per­so­nen gemäß der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Vie­le Unter­neh­men ste­hen vor der Fra­ge, wie sie die­sen Anspruch kor­rekt und effi­zi­ent erfül­len kön­nen, ohne sich recht­li­chen Risi­ken auszusetzen.

Der zugrun­de lie­gen­de Sachverhalt:
Im Fall vor dem Land­ge­richt Pots­dam (Az. 2 O 107/23) ver­lang­te die Klä­ge­rin eine umfas­sen­de Aus­kunft über ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Das Unter­neh­men nutz­te dafür ein anwalt­lich geprüf­tes Mus­ter, das spe­zi­ell für sol­che Aus­kunfts­er­su­chen ent­wi­ckelt wur­de und in unse­rem Shop auf daten​schutz​di​rekt​.och​sen​feld​.com erhält­lich ist. Trotz der erteil­ten Aus­kunft war die Klä­ge­rin der Mei­nung, dass die­se unvoll­stän­dig sei, und for­der­te eine Nach­bes­se­rung, die vom Unter­neh­men ver­wei­gert wur­de. Die Klä­ge­rin reich­te dar­auf­hin Kla­ge ein, die zur Ent­schei­dung des Gerichts führte.

Opti­mie­rung der Pro­zes­se zur Erfül­lung des Auskunftsanspruchs:
Um den Aus­kunfts­an­spruch effi­zi­ent zu erfül­len, soll­ten Unter­neh­men früh­zei­tig orga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Maß­nah­men ergrei­fen. Dies umfasst die Imple­men­tie­rung von Daten­ma­nage­ment­sys­te­men und die kla­re Defi­ni­ti­on von Zustän­dig­kei­ten inner­halb des Unternehmens.

Wel­che Daten wer­den ver­ar­bei­tet und wie gut müs­sen die­se geschützt wer­den? Wie ermit­te­le ich den Schutz­be­darf? Wel­chen Ein­fluss hat der Schutz­be­darf auf die Aus­wahl der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maßnahmen?